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PKV & Beihilfe: Welche Reiseimpfungen werden für Beamte bezahlt?

5 Min. Lesezeit
Infografik zur Übernahme von Impfkosten durch Beihilfe und PKV
Infografik zum Artikel: PKV & Beihilfe: Welche Reiseimpfungen werden für Beamte bezahlt?

Wer als Beamter eine Fernreise plant, stellt sich oft die Frage nach dem optimalen Gesundheitsschutz. Reiseimpfungen und Prophylaxemaßnahmen sind essenziell, um schwere Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Gelbfieber oder Malaria zu vermeiden. Doch im Gegensatz zu Standard-Impfungen (wie Tetanus oder Polio) ist die Erstattungssituation bei Reiseimpfungen für Beihilfeberechtigte oft komplexer.

Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen

Grundsätzlich orientiert sich die Beihilfe in den meisten Bundesländern an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut. In den Beihilfeverordnungen ist geregelt, dass Schutzimpfungen beihilfefähig sind, wenn sie zur Vorbeugung von übertragbaren Krankheiten dienen. Bei Reiseimpfungen wird jedoch differenziert: Es muss meist eine konkrete medizinische Notwendigkeit vorliegen, die über den allgemeinen Lebensstandard (reines Urlaubsvergnügen) hinausgeht.

Einige Bundesländer und der Bund haben ihre Verordnungen jedoch modernisiert und übernehmen Reiseimpfungen analog zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sofern das Zielland ein entsprechendes Risiko aufweist. Hierzu zählen oft Impfungen gegen Gelbfieber, Typhus, Cholera oder auch die Malariaprophylaxe.

Leistungen der PKV: Der Ergänzungstarif entscheidet

In der privaten Krankenversicherung (PKV) hängt die Erstattung von Ihrem gewählten Tarif ab. Hochwertige Beamten-Tarife decken Schutzimpfungen oft zu 100 % ab, auch wenn keine Beihilfeleistung fließt. Wichtig ist hier der Blick in das Kleingedruckte des Beihilfeergänzungstarifs. Dieser schließt die Lücken, die durch die Beihilfe entstehen können – etwa bei den Praxisgebühren oder den Materialkosten des Impfstoffs, falls diese die Beihilfesätze übersteigen.

Abrechnung und Dokumentation

Die Abrechnung erfolgt zweigeteilt. Zunächst erhalten Sie vom Arzt eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die gängigen Ziffern sind hierbei die GOÄ-Ziffer 375 (Schutzimpfung) oder 377 (Simultanimpfung) sowie ggf. eine vorangehende Beratung nach Ziffer 1. Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten für den Impfstoff, den Sie auf Rezept in der Apotheke beziehen oder direkt in der Praxis verrechnet bekommen.

Reichen Sie diese Belege wie gewohnt bei Ihrer Beihilfestelle und Ihrer PKV ein. Achten Sie darauf, dass der Arzt bei Reiseimpfungen kurz das Reiseziel und die Indikation vermerkt (z.B. berufliche Notwendigkeit oder Aufenthalt in Risikogebieten laut WHO), um Rückfragen bei der Ererstattung zu minimieren.

Besonderheit Malariaprophylaxe

Medikamente zur Prophylaxe gegen Malaria sind meist verschreibungspflichtig. Die Beihilfe übernimmt die Kosten hierfür oft nur, wenn es sich um ein Gebiet mit hohem Risiko handelt. Auch hier ist die Dokumentation entscheidend. Prüfen Sie vorab, ob die Kosten unter die allgemeine Eigenbeteiligung (Praxisgebühr/Rezeptgebühr) fallen, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfällt.

Fazit für Beamte

Die Vorsorge durch Reiseimpfungen ist für Beamte meist gut abgesichert, erfordert aber einen genauen Blick auf die jeweilige Landesbeihilfeverordnung und den eigenen PKV-Tarif. Während Standardimpfungen fast immer zu 100 % erstattet werden, sollten Sie bei speziellen Tropenimpfungen vorab die Erstattungsfähigkeit klären. Ein moderner Beihilfeergänzungstarif ist hier meist die beste Absicherung gegen Restkosten.

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