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Heilpraktiker für Psychotherapie: Erstattung durch Beihilfe & PKV

6 Min. Lesezeit
Infografik zur Erstattung von Heilpraktikerleistungen in der Beihilfe
Infografik zum Artikel: Heilpraktiker für Psychotherapie: Erstattung durch Beihilfe & PKV

Die Nachfrage nach psychotherapeutischer Unterstützung steigt, doch die Warteplätze bei psychologischen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung oder Approbation sind oft knapp. Viele Beamte weichen daher auf Heilpraktiker für Psychotherapie aus. Doch Vorsicht: Die Erstattungssituation bei Beihilfe und PKV unterscheidet sich hier deutlich von der Behandlung durch Ärzte oder approbierte Therapeuten.

Beihilfefähigkeit von Heilpraktikerleistungen

Leistungen durch Heilpraktiker sind grundsätzlich beihilfefähig, sofern die Behandlung zur Heilung oder Linderung einer Erkrankung dient. Die Abrechnung erfolgt nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Die Beihilfe erstattet nur bis zu den im Gebührenverzeichnis festgelegten Höchstsätzen. Da das GebüH aus dem Jahr 1985 stammt, liegen die tatsächlichen Honorare moderner Heilpraktiker oft weit über diesen Sätzen. Die Differenz muss der Beamte ohne entsprechende Zusatzversicherung selbst tragen.

Besonderheit Psychotherapie

Während die „große“ Psychotherapie bei approbierten Therapeuten strengen Kontingenten und Gutachterverfahren unterliegt, sind die Leistungen von Heilpraktikern für Psychotherapie oft einfacher zugänglich, aber in der Erstattungssumme begrenzt.

Wichtige Punkte für Beamte:

  1. Wissenschaftliche Anerkennung: Die Beihilfe leistet nur für Methoden, die als wissenschaftlich anerkannt gelten. Viele alternative psychotherapeutische Verfahren, die von Heilpraktikern angeboten werden, fallen nicht darunter.
  2. Abrechnungsziffern: Häufig werden die Ziffern 19.1 bis 19.8 des GebüH genutzt. Diese sind pro Sitzung oft auf Beträge zwischen 26 und 46 Euro begrenzt – ein Bruchteil dessen, was eine Therapiestunde heute kostet.

PKV: Tarifbedingungen entscheiden

In der privaten Krankenversicherung hängt die Erstattung komplett vom gewählten Tarif ab. Viele Standard-Beamtentarife decken Heilpraktikerleistungen zu einem gewissen Prozentsatz ab, deckeln diese aber oft auf einen jährlichen Maximalbetrag (z. B. 500 oder 1.000 Euro). Einige Tarife schließen Heilpraktiker für Psychotherapie sogar explizit aus und leisten nur für „ärztliche Psychotherapie“.

Worauf sollten Beamte achten?

Wer eine Therapie bei einem Heilpraktiker plant, sollte vorab:

  • Einen detaillierten Kostenvoranschlag verlangen.
  • Prüfen, ob die angewandte Methode (z.B. Verhaltenstherapie) beihilferechtlich anerkannt ist.
  • Den eigenen PKV-Tarif auf das „Heilpraktiker-Budget“ hin untersuchen.

Fazit

Die Behandlung durch einen Heilpraktiker für Psychotherapie kann eine schnelle Alternative bei langen Wartezeiten sein. Finanziell ist sie für Beamte jedoch oft mit hohen Eigenanteilen verbunden, da die veralteten Gebührensätze der Beihilfe nicht die marktüblichen Honorare abbilden. Ein Ergänzungstarif für Heilpraktikerleistungen ist hier die einzige Möglichkeit, die Kostenlücke effektiv zu schließen.

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