PKV & Beihilfe bei Geburt: Hebammenkosten richtig abrechnen

Die Zeit rund um die Geburt eines Kindes ist für Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige mit vielen organisatorischen Fragen verbunden. Ein zentraler Punkt ist die Übernahme der Kosten für die Hebamme. Da Beamte in der Regel privat versichert sind und Beihilfe beziehen, weichen die Abrechnungsmodalitäten von denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab.
Rechtsgrundlage: Die Hebammengebührenverordnung
Anders als bei ärztlichen Leistungen, die nach der GOÄ abgerechnet werden, orientiert sich die Vergütung von Hebammen an den jeweiligen Landesverordnungen über die Gebühren für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger (HebGVO). Die Beihilfe erkennt Aufwendungen in der Regel bis zur Höhe der Sätze an, die in diesen Verordnungen festgelegt sind. Die PKV-Tarife für Beamte sind meist so konzipiert, dass sie die verbleibenden Restkosten decken, sofern die Hebamme nicht über den Sätzen der Gebührenordnung liquidiert.
Welche Leistungen werden übernommen?
Die Palette der erstattungsfähigen Leistungen ist umfangreich und deckt den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit ab:
- Vorsorgeuntersuchungen: Hebammen können Schwangerschaftsvorsorge leisten, sofern keine ärztliche Intervention zwingend erforderlich ist.
- Geburtsvorbereitung: Kurse für die werdende Mutter sind meist vollständig erstattungsfähig. Bei Kursen für den Partner (sofern dieser ebenfalls beihilfeberechtigt ist) gelten oft Sonderregelungen.
- Geburtshilfe: Dies umfasst die Betreuung während der Entbindung, sei es im Krankenhaus, im Geburtshaus oder bei einer Hausgeburt.
- Wochenbettbetreuung: Hausbesuche zur Kontrolle des Heilungsverlaufs bei der Mutter und der Entwicklung des Neugeborenen in den ersten Wochen nach der Geburt.
- Rückbildungsgymnastik: Die Kosten für entsprechende Kurse werden innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nach der Entbindung übernommen.
- Stillberatung: Auch nach dem Wochenbett leisten Beihilfe und PKV oft Unterstützung bei Stillproblemen oder Fragen zur Ernährung des Säuglings.
Besonderheit: Die Rufbereitschaftspauschale
Ein häufiger Streitpunkt ist die sogenannte Rufbereitschaftspauschale für Beleghebammen. Diese Pauschale stellt sicher, dass die gewählte Hebamme zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich verfügbar ist. Während viele private Krankenversicherungen diese Pauschale in modernen Tarifen erstatten, variiert die Anerkennung durch die Beihilfestellen je nach Bundesland stark. In einigen Ländern ist sie beihilfefähig, in anderen wird sie als Privatvergnügen eingestuft.
Abrechnung und Einreichung
Hebammen stellen ihre Rechnung direkt an die Patientin. Diese reicht die Belege anschließend zweifach ein: Einmal bei der zuständigen Beihilfestelle und einmal bei der privaten Krankenversicherung. Wichtig ist, dass die Rechnung detailliert die erbrachten Leistungen nach der entsprechenden Gebührenordnung ausweist.
Für Beamtenanwärter gilt hierbei das Gleiche wie für gestandene Beamte, da sie bereits während der Ausbildung voll beihilfeberechtigt sind. Bei der Wahl des Anwärtertarifs sollte jedoch darauf geachtet werden, dass Leistungen wie die Rufbereitschaft mit eingeschlossen sind, um Eigenanteile zu minimieren.
Fazit
Die Versorgung durch Hebammen ist für Beamte exzellent abgesichert. Dennoch sollten werdende Eltern frühzeitig prüfen, ob ihre PKV-Zusatzbausteine (z. B. Beihilfeergänzungstarife) auch Leistungen abdecken, die über den Standard der HebGVO hinausgehen, wie etwa die Rufbereitschaft. So lässt sich die erste Zeit mit dem Nachwuchs ohne finanzielle Sorgen genießen.
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