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Heilpraktiker & Osteopathie: Was Beihilfe und PKV zahlen

4 Min. Lesezeit
Infografik zu Erstattungssätzen für Heilpraktiker
Infografik zum Artikel: Heilpraktiker & Osteopathie: Was Beihilfe und PKV zahlen

Alternative Heilmethoden wie Osteopathie, Akupunktur oder Homöopathie erfreuen sich unter Beamten großer Beliebtheit. Doch bei der Abrechnung von Heilpraktikerleistungen kommt es häufig zu Frustration, wenn die Erstattung geringer ausfällt als erwartet. Das liegt meist an den spezifischen Verzeichnissen, die für Beihilfe und PKV gelten.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Die Grundlage für die Abrechnung von Heilpraktikern ist das GebüH aus dem Jahr 1985. Das Problem: Die dort hinterlegten Sätze wurden seit Jahrzehnten nicht angepasst. Viele Heilpraktiker rechnen daher mit höheren Sätzen ab, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Die Beihilfe jedoch deckelt die Erstattung meist strikt auf die Höchstsätze des bundes- oder landesrechtlichen Verzeichnisses.

Unterschiede zwischen Beihilfe und PKV

Beamte müssen hier zweigleisig denken:

  • Beihilfe: Die Beihilfeverordnungen (z.B. BBhV auf Bundesebene) definieren genau, welche Leistungen als „wissenschaftlich anerkannt“ gelten. Osteopathie wird beispielsweise oft nur unter strengen Voraussetzungen oder im Rahmen der ärztlichen Behandlung erstattet.
  • PKV: Ob Ihre private Versicherung leistet, hängt von Ihrem gewählten Tarif ab. Hochwertige Beamtentarife beinhalten oft ein Modul für Heilpraktikerleistungen, das über die Beihilfesätze hinausgeht.

Wichtige Tipps für die Abrechnung

Um nicht auf hohen Restkosten sitzen zu bleiben, sollten Beamte folgende Schritte beachten:

  1. Leistungsvergleich: Prüfen Sie, ob Ihr PKV-Tarif die Leistungen nach dem GebüH oder sogar darüber hinaus abdeckt.
  2. Behandlungsplan: Lassen Sie sich bei teureren Serien (z.B. 10 Sitzungen Osteopathie) vorab einen Kostenvoranschlag geben.
  3. Qualifikation: Achten Sie darauf, dass der Behandler die staatliche Zulassung als Heilpraktiker besitzt, da rein „wellnessorientierte“ Behandlungen nicht erstattungsfähig sind.

Besonderheit Osteopathie

Die Osteopathie nimmt eine Sonderstellung ein. Viele Beihilfestellen erstatten diese nur, wenn sie von einem Arzt oder Physiotherapeuten mit entsprechender Zusatzqualifikation durchgeführt wird. Ein reiner Heilpraktiker-Status reicht hier für die Beihilfe manchmal nicht aus, während die PKV oft kulanter leistet.

Fazit

Heilpraktikerleistungen sind für Beamte grundsätzlich erstattungsfähig, doch die volle Kostendeckung ist eher die Ausnahme als die Regel. Durch die veralteten Sätze des GebüH bleibt fast immer ein Eigenanteil. Ein leistungsstarker Beihilfeergänzungstarif kann hier helfen, die Lücke zwischen der tatsächlichen Rechnung und der Beihilfeerstattung zu schließen.

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