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Heilpraktiker & Osteopathie: Was Beihilfe und PKV zahlen

4 Min. Lesezeit
Infografik zum Vergleich der Erstattungssätze für Heilpraktikerleistungen
Infografik zum Artikel: Heilpraktiker & Osteopathie: Was Beihilfe und PKV zahlen

Alternative Heilmethoden wie Osteopathie, Akupunktur oder Homöopathie erfreuen sich unter Beamten großer Beliebtheit. Doch die Abrechnung von Leistungen durch Heilpraktiker stellt viele Betroffene vor Herausforderungen. Da Heilpraktiker nicht an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden sind, sondern nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) abrechnen, entstehen oft Erstattungslücken.

Das GebüH und die Beihilfefähigkeit

Die Beihilfe erkennt Leistungen von Heilpraktikern grundsätzlich an, sofern es sich um wissenschaftlich anerkannte Methoden handelt. Die Krux liegt in den Höchstbeträgen: Die Beihilfeverordnungen des Bundes und der Länder enthalten spezifische Listen, welche Ziffern des GebüH bis zu welcher Höhe erstattet werden.

Oft liegen die Sätze, die ein moderner Heilpraktiker in einer Großstadt verlangt, deutlich über den seit Jahren nicht angepassten Sätzen der Beihilfe. Besonders bei der Osteopathie, die häufig von Heilpraktikern durchgeführt wird, gibt es Besonderheiten. Manche Bundesländer fordern für die Anerkennung der Osteopathie eine ärztliche Verordnung, auch wenn der Heilpraktiker die Behandlung eigenständig plant.

Osteopathie: Sonderstatus in der PKV

In der PKV hängt die Erstattung für Osteopathie davon ab, wer sie ausführt. Wird sie von einem Arzt mit entsprechender Zusatzqualifikation erbracht, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ und wird meist problemlos übernommen. Führt ein Heilpraktiker die Sitzung durch, greifen die tariflichen Bestimmungen für Heilpraktikerleistungen.

Viele moderne Beihilfe-Tarife der privaten Versicherer decken Heilpraktikerleistungen zu 80 % oder 100 % ab, begrenzen die Gesamtsumme jedoch oft auf einen jährlichen Höchstbetrag (z. B. 1.000 Euro pro Kalenderjahr). Beamte sollten darauf achten, ob ihr Tarif auch den sogenannten „Beihilfe-Ergänzungstarif“ beinhaltet, der die Differenz zwischen dem Beihilfe-Höchstsatz und der tatsächlichen Rechnung des Heilpraktikers schließen kann.

Stolperfalle: Wissenschaftliche Anerkennung

Nicht alles, was ein Heilpraktiker anbietet, ist beihilfefähig. Methoden, die als „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“ gelten, werden von der Beihilfe konsequent ausgeschlossen. Dazu gehören oft Bioresonanztherapien oder bestimmte Formen der Kinesiologie. Hier zahlt im Zweifel auch die PKV nur eingeschränkt oder gar nicht, es sei denn, der Tarif sieht ausdrücklich Leistungen für alternative Heilmethoden ohne Einschränkung auf die Schulmedizin vor.

Fazit

Wer als Beamter zum Heilpraktiker geht, sollte vorab die Rechnungssätze mit den Beihilfe-Tabellen abgleichen. Eine Abrechnung nach den Mindestsätzen des GebüH führt meist zu einer vollen Erstattung, während Honorare über den Höchstsätzen eine Eigenbeteiligung bedeuten. Ein leistungsstarker Ergänzungstarif ist hier die beste Absicherung für Fans der Naturheilkunde.

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