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Beamte: Krankes Kind und kein Krankengeld? Lösungen & Tipps

4 Min. Lesezeit
Übersicht über Freistellungstage und Bezügefortzahlung bei kranken Kindern für Beamte
Infografik zum Artikel: Beamte: Krankes Kind und kein Krankengeld? Lösungen & Tipps

Wenn das eigene Kind krank wird, stellt dies berufstätige Eltern vor große Herausforderungen. Während Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, sieht die Situation für verbeamtete Eltern anders aus. Da Beamte in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen der GKV haben, greift hier ein System aus Sonderurlaub und Besoldungsfortzahlung.

Sonderurlaub statt Kinderkrankengeld

Beamte haben gegenüber ihrem Dienstherrn keinen Anspruch auf „Kinderkrankengeld“ im klassischen Sinne. Stattdessen regeln die Urlaubsverordnungen (des Bundes oder der Länder) den Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.

Die Anzahl der Tage variiert je nach Bundesland und dem Status (alleinerziehend oder verheiratet). Meist liegt der Anspruch bei etwa 10 Tagen pro Kind und Kalenderjahr, gedeckelt auf eine Höchstgrenze bei mehreren Kindern. Voraussetzung ist ein ärztliches Zeugnis, das die Notwendigkeit der Betreuung bescheinigt.

Die Rolle der PKV und Beihilfe

Da der Dienstherr die Besoldung während der genehmigten Sonderurlaubstage einfach weiterzahlt, entsteht für den Beamten zunächst kein finanzieller Nachteil, der durch eine Versicherung ausgeglichen werden müsste. Daher leisten private Krankenversicherungen in der Regel auch kein Tagegeld für die Betreuung kranker Kinder.

Ein wichtiger Aspekt ist jedoch die Versicherung des Kindes selbst:

  • Ist das Kind über die Beihilfe und eine PKV-Restkostenversicherung abgesichert, werden die Behandlungskosten des Kindes anteilig übernommen.
  • Die Kosten für eine Haushaltshilfe können unter engen Voraussetzungen von der Beihilfe bezuschusst werden, wenn die Betreuung durch die Eltern absolut nicht möglich ist.

Einkommensgrenzen beachten

Ein kritischer Punkt kann die Versicherungssituation des Ehepartners sein. Ist ein Elternteil gesetzlich versichert und das Kind über diesen Elternteil in der GKV familienversichert, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld gegenüber der GKV, sofern der PKV-versicherte Beamte die Betreuung nicht übernehmen kann. Dies ist jedoch eine Einzelfallprüfung.

Fazit

Für Beamte ist die Betreuung kranker Kinder durch die großzügigen Sonderurlaubsregelungen meist finanziell besser gelöst als für Angestellte, da die volle Besoldung weiterfließt. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit den spezifischen Tagen der eigenen Landesverordnung vertraut zu machen, da die PKV hier keinen direkten finanziellen Ausgleich bietet.

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