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Beihilfe für Krankentransporte: Wann wird gezahlt?

4 Min. Lesezeit
Übersicht der Erstattungsregeln für Krankentransporte
Infografik zum Artikel: Beihilfe für Krankentransporte: Wann wird gezahlt?

Mobilität ist im Krankheitsfall entscheidend, doch die Kosten für Rettungswagen oder Krankentransporte können schnell dreistellige Beträge erreichen. Für Beamte stellt sich die Frage: Wer zahlt die Fahrt zum Krankenhaus oder zum spezialisierten Facharzt?

Rettungsfahrten im Notfall

Bei akuten Notfällen, Unfällen oder lebensbedrohlichen Zuständen ist die medizinische Notwendigkeit eines Rettungswagens (RTW) oder Notarztwagens (NAW) unstrittig. Hier übernimmt die Beihilfe ihren prozentualen Anteil (meist 50% bis 70%) der Einsatzkosten. Die verbleibenden Kosten trägt die PKV. Wichtig: Die Abrechnung erfolgt oft über Gebührensatzungen der Kommunen oder Kreise, die von PKV und Beihilfe in der Regel voll anerkannt werden.

Krankentransporte und Krankenfahrten

Schwieriger gestaltet sich die Lage bei nicht-akuten Fahrten. Hier wird zwischen dem Krankentransport (mit medizinisch-fachlicher Betreuung) und der Krankenfahrt (Taxi oder Mietwagen ohne Betreuung) unterschieden.

Beihilfefähig sind diese Fahrten meist nur unter strengen Bedingungen:

  • Es liegt eine ärztliche Verordnung vor.
  • Die Fahrt erfolgt zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstätte.
  • Es handelt sich um eine stationäre Behandlung oder eine Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie.

Fahrten zu rein ambulanten Terminen beim Hausarzt werden von der Beihilfe in der Regel nicht übernommen, es sei denn, es liegt ein Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen (z. B. 'aG', 'Bl' oder 'H') vor.

Eigenbeteiligungen beachten

Ähnlich wie in der gesetzlichen Versicherung gibt es auch in vielen Beihilfeverordnungen (z. B. Bund) eine Eigenbeteiligung pro Fahrt. Diese liegt meist bei 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. In der PKV hängt die Erstattung dieser Restbeträge vom jeweiligen Tarif ab – Beihilfeergänzungstarife können hier vorteilhaft sein.

Kilometerpauschalen bei privater Anreise

Müssen Beamte für eine spezialisierte Behandlung weite Strecken mit dem privaten PKW zurücklegen, gewährt die Beihilfe oft eine Wegstreckenentschädigung (z. B. 0,20 Euro pro Kilometer), gedeckelt auf einen Maximalbetrag. Auch hier ist die vorherige Genehmigung bei längeren Serienbehandlungen dringend empfohlen.

Fazit

Während Notfalltransporte problemlos erstattet werden, sind ambulante Krankenfahrten an enge Voraussetzungen geknüpft. Beamte sollten bei planbaren Fahrten stets vorab die ärztliche Verordnung prüfen und gegebenenfalls die Genehmigung der Beihilfe einholen, um nicht auf hohen Taxikosten sitzen zu bleiben.

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