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Beihilfe & PKV: Erstattung für Patientenverfügung & Beratung

4 Min. Lesezeit
Infografik zur Abrechnung ärztlicher Vorsorgeberatung
Infografik zum Artikel: Beihilfe & PKV: Erstattung für Patientenverfügung & Beratung

Das Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist für Beamte nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine finanzielle Frage. Viele wünschen sich eine professionelle ärztliche Beratung, um medizinische Sachverhalte in der Verfügung korrekt zu formulieren. Doch wer trägt die Kosten für diese Beratungsleistung?

Ärztliche Beratung vs. rechtliche Gestaltung

Grundsätzlich muss zwischen der medizinischen Aufklärung durch einen Arzt und der rechtlichen Ausarbeitung (z. B. durch einen Notar) unterschieden werden. Die rechtliche Gestaltung durch einen Anwalt oder Notar ist niemals beihilfefähig und wird auch nicht von der PKV übernommen. Hier handelt es sich um Privatvergnügen oder einen Fall für die Rechtsschutzversicherung.

Anders sieht es bei der ärztlichen Leistung aus. Wenn ein Arzt den Patienten über die Konsequenzen bestimmter medizinischer Entscheidungen aufklärt, kann dies eine Abrechnungsbasis darstellen.

Abrechnung nach GOÄ

Ärzte rechnen die Beratung zur Patientenverfügung häufig nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Hier kommen beispielsweise folgende Ziffern in Betracht:

  • Ziffer 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (auch telefonisch).
  • Ziffer 34: Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung bei lebensverändernden Erkrankungen.
  • Ziffer 80: Schriftlicher Kurzbefund.

Ob die Beihilfe diese Ziffern im Kontext einer reinen Vorsorgeberatung anerkennt, hängt stark von der Begründung ab. Liegt bereits eine chronische Erkrankung vor, ist die Wahrscheinlichkeit einer Erstattung deutlich höher, da die Beratung dann als Teil der Heilbehandlung oder Krankheitsbegleitung gewertet wird.

Haltung der PKV und Beihilfe

In den meisten Beihilfeverordnungen (z. B. BBhV) ist eine reine „Vorsorgeberatung ohne Krankheitsbezug“ nicht explizit als Leistungskatalog-Bestandteil aufgeführt. Dennoch übernehmen viele private Krankenversicherungen im Rahmen von Premium-Tarifen einmalige Pauschalen oder Beratungskosten für die Erstellung solcher Dokumente, da dies langfristig auch zur Vermeidung unnötiger medizinischer Maßnahmen beitragen kann.

Fazit

Beamte sollten die ärztliche Beratung zur Patientenverfügung als sinnvolle Investition betrachten. Während die rein rechtlichen Kosten selbst getragen werden müssen, sind die ärztlichen Gesprächsleistungen bei geschickter Abrechnung (mit Krankheitsbezug) oft teilweise erstattungsfähig. Ein kurzer Blick in die individuellen Tarifbedingungen der PKV schafft hier vorab Klarheit.

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