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Wahlleistungen im Krankenhaus: PKV & Beihilfe Check

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Infografik zu stationären Wahlleistungen für Beamte
Infografik zum Artikel: Wahlleistungen im Krankenhaus: PKV & Beihilfe Check

Ein Krankenhausaufenthalt ist für niemanden ein Vergnügen. Doch für Beamte und Beamtenanwärter bietet das System der Beihilfe in Kombination mit der privaten Krankenversicherung (PKV) die Möglichkeit, den Aufenthalt so angenehm und medizinisch hochwertig wie möglich zu gestalten. Im Zentrum stehen dabei die sogenannten stationären Wahlleistungen.

Was sind stationäre Wahlleistungen?

Im Gegensatz zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, die die medizinisch notwendige Grundversorgung (Regelleistung) abdecken, bieten Wahlleistungen zusätzlichen Komfort und eine spezialisierte ärztliche Betreuung. Die wichtigsten Kategorien sind:

  • Ärztliche Wahlleistungen: Hierzu zählt vor allem die Behandlung durch den Chefarzt oder spezialisierte Chefärzte der jeweiligen Fachabteilungen (Privatliquidation).
  • Nicht-ärztliche Wahlleistungen: Dies betrifft primär die Unterkunft in einem Einbett- oder Zweibettzimmer statt im Standard-Mehrbettzimmer.

Beihilfeanspruch und länderspezifische Unterschiede

Der Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Während der Bund und viele Bundesländer (z. B. Bayern, NRW) Wahlleistungen grundsätzlich als beihilfefähig anerkennen, gibt es in anderen Bundesländern Einschränkungen oder Eigenbeteiligungen.

In vielen Fällen müssen Beamte für den Anspruch auf Wahlleistungen einen monatlichen Eigenanteil (oft zwischen 20 und 26 Euro) zahlen. Wird dieser Beitrag nicht geleistet, beschränkt sich die Beihilfe auf die allgemeinen Regelleistungen. Es ist daher essenziell, die spezifische Beihilfeverordnung des jeweiligen Dienstherrn zu kennen.

Die Rolle der PKV: Der Ergänzungstarif

Da die Beihilfe meist nur einen Prozentsatz (z. B. 50 % oder 70 %) der Kosten übernimmt, muss die PKV den Rest abdecken. Wichtig zu wissen: Wahlleistungen sind nicht automatisch in jedem Beihilfetarif der PKV enthalten. Beamte sollten darauf achten, dass ihr Tarif die Wahlleistungen explizit abdeckt, da die Kosten für eine Chefarztbehandlung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) schnell vierstellige Beträge erreichen können.

Abrechnung und GOÄ-Steigerungssätze

Chefärzte rechnen ihre Leistungen nach der GOÄ ab. Dabei werden häufig Steigerungssätze angewandt (Standard 2,3-fach, bei Begründung bis 3,5-fach oder darüber hinaus). Beamte müssen sicherstellen, dass sowohl die Beihilfe als auch der gewählte PKV-Tarif diese Sätze vollumfänglich abdecken, um nicht auf hohen Eigenanteilen sitzen zu bleiben.

Fazit

Die Absicherung von Wahlleistungen im Krankenhaus bietet Beamten einen erheblichen Mehrwert durch erstklassige medizinische Versorgung und mehr Privatsphäre. Da die Regelungen je nach Bundesland stark variieren, sollten Beamte frühzeitig prüfen, ob ihr PKV-Tarif optimal auf die Beihilfe abgestimmt ist und ob die notwendigen Anträge beim Dienstherrn gestellt wurden.

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