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PKV-Beiträge steuerlich absetzen: Tipps für Beamte

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Infografik zur steuerlichen Berücksichtigung von PKV-Beiträgen
Infografik zum Artikel: PKV-Beiträge steuerlich absetzen: Tipps für Beamte

Für Beamte stellt die private Krankenversicherung einen erheblichen monatlichen Ausgabenposten dar. Ein Trostpflaster: Ein Großteil dieser Beiträge lässt sich steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Doch nicht jeder Euro, der an die Versicherung fließt, wirkt sich gleichermaßen steuerpflichtmindernd aus.

Die Basisabsicherung als Schlüsselelement

Seit dem Bürgerentlastungsgesetz sind Beiträge zur Krankenversicherung voll abzugsfähig, sofern sie das Niveau der gesetzlichen Basisabsicherung nicht überschreiten. In der PKV für Beamte bedeutet das: Die Beiträge für den reinen Krankenversicherungsschutz (ambulant, stationär, Zahn) sind zu ca. 80 % bis 95 % absetzbar.

Kosten für Wahlleistungen, wie das Einbettzimmer oder die Chefarztbehandlung, gelten steuerlich als „Komfortleistungen“ und sind nur im Rahmen der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro für Angestellte/Beamte) abziehbar. Da dieser Puffer meist schon durch die Basisabsicherung verbraucht ist, wirken sich diese Zusatzbeiträge oft nicht mehr steuerlich aus.

Auswirkungen von Beitragsrückerstattungen (BRE)

Viele Beamte profitieren von einer Beitragsrückerstattung, wenn sie ein Jahr lang keine Rechnungen eingereicht haben. Steuerlich hat dies jedoch eine Kehrseite: Die erstatteten Beträge mindern die abzugsfähigen Sonderausgaben im Jahr der Auszahlung.

Beispiel: Wenn Sie 3.000 Euro Beiträge gezahlt haben und 500 Euro zurückerhalten, können Sie nur noch 2.500 Euro steuerlich geltend machen. Dies führt zu einer leicht höheren Steuerlast im Folgejahr.

Pflegepflichtversicherung ist voll absetzbar

Im Gegensatz zu den Wahlleistungen in der Krankheitskostenvollversicherung sind die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung zu 100 % als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch für Beamtenanwärter, deren Beiträge insgesamt niedriger sind.

Bescheinigung nach § 10 EStG

Beamte müssen die Werte nicht selbst berechnen. Die Versicherer übermitteln die relevanten Daten elektronisch an das Finanzamt und stellen eine Bescheinigung nach § 10 EStG zur Verfügung. In der Steuererklärung werden diese Werte in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ eingetragen.

Fazit

Durch die steuerliche Absetzbarkeit sinkt die effektive Belastung durch die PKV-Beiträge spürbar. Beamte sollten bei Tarifoptimierungen immer auch den steuerlichen Effekt berücksichtigen, da Beitragsersparnisse bei Wahlleistungen oft brutto wie netto fast identisch sind, während Ersparnisse in der Basisabsicherung durch die höhere Steuerlast teilweise geschmälert werden.

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