Telemedizin & Online-Ärzte: Abrechnung bei der Beihilfe

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens macht auch vor der Beamtenversorgung nicht halt. Telemedizinische Leistungen, insbesondere Videosprechstunden, sind spätestens seit der Pandemie fest etabliert. Doch wie sieht es mit der Erstattungsfähigkeit bei der Beihilfe und der PKV aus?
Anerkennung telemedizinischer Leistungen
Grundsätzlich erkennen sowohl die Beihilfe als auch die privaten Krankenversicherungen telemedizinische Leistungen an. Voraussetzung ist, dass die Behandlung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet wird. Seit 2020 wurden die Möglichkeiten zur Abrechnung digitaler Leistungen in der GOÄ durch Empfehlungen der Bundesärztekammer deutlich erweitert.
Typische Ziffern wie die Beratung (Ziffer 1 oder 3) oder die Erörterung einer lebensverändernden Erkrankung (Ziffer 34) können auch per Video erbracht werden. Wichtig ist jedoch: Eine rein textbasierte Beratung (z. B. via WhatsApp oder Chat ohne Sichtkontakt) wird von der Beihilfe oft nicht als vollwertige ärztliche Leistung anerkannt.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Ein Sonderfall sind sogenannte „Apps auf Rezept“. Diese Digitalen Gesundheitsanwendungen müssen im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein. Während die PKV diese Apps meist übernimmt, hinkte die Beihilfe lange hinterher. Mittlerweile haben die meisten Beihilfeverordnungen (Bund und Länder) nachgezogen, fordern aber oft eine vorherige ärztliche Verordnung.
Hürden bei ausländischen Telemedizin-Plattformen
Vorsicht ist geboten bei rein digitalen Anbietern, die ihren Sitz im Ausland haben und deutsche Rezepte oder Krankschreibungen ausstellen. Die Beihilfestellen prüfen hier sehr genau, ob die Berufsordnung für Ärzte eingehalten wurde und ob eine Fernbehandlung im Einzelfall medizinisch vertretbar war.
Fazit
Telemedizin ist für Beamte ein komfortabler Weg zur medizinischen Beratung. Solange der Arzt eine reguläre GOÄ-Rechnung stellt und der Kontakt per Video stattfand, steht der Erstattung durch Beihilfe und PKV kaum etwas im Weg. Beamte sollten jedoch darauf achten, dass die Diagnosequalität nicht unter der Distanz leidet, um Rückfragen der Beihilfestelle zu vermeiden.
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