Telemedizin & Beihilfe: Digitale Arztbesuche richtig abrechnen

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens hat durch die Pandemie einen massiven Schub erfahren. Für Beamte stellt sich die Frage: Wie steht es um die Beihilfefähigkeit von Videosprechstunden und digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)? Die gute Nachricht ist, dass sowohl die Beihilfe als auch die privaten Krankenversicherungen ihre Regelwerke angepasst haben, um moderne Behandlungsformen zu unterstützen.
Videosprechstunde: GOÄ-Ziffern im Fokus
Ärzte rechnen telemedizinische Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Besonders relevant sind hier die Ziffern 1 und 3 sowie spezifische Zuschläge für die Beratung per Video. Die Beihilfestellen erkennen diese Leistungen in der Regel an, sofern die Beratung den Standards der ärztlichen Kunst entspricht. Wichtig ist, dass die Rechnung klar als Videosprechstunde deklariert ist. Die Steigerungssätze folgen dabei den üblichen Regeln der Angemessenheit.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) auf Rezept
Apps auf Rezept, die beispielsweise bei Tinnitus, Migräne oder psychischen Belastungen helfen, sind mittlerweile fester Bestandteil der Versorgung. Während die gesetzlichen Krankenkassen diese voll übernehmen, war die Beihilfe anfangs zurückhaltend. Mittlerweile sind viele DiGA beihilfefähig, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt und die App im offiziellen Verzeichnis des BfArM gelistet ist. Dennoch sollten Beamte vor dem Kauf prüfen, ob ihr spezifischer PKV-Tarif diese Kosten ebenfalls abdeckt, da hier oft noch Unterschiede zwischen den Versicherern bestehen.
Dokumentation und Datenschutz
Ein kritischer Punkt bei der Telemedizin ist der Datenschutz. Beihilfestellen verlangen zwar keine detaillierten technischen Protokolle, setzen aber voraus, dass der genutzte Dienst zertifiziert ist. Für die Erstattung reicht meist die reguläre Arztrechnung aus, die die Art der telemedizinischen Konsultation spezifiziert.
Fazit
Telemedizin bietet Beamten eine zeitsparende Alternative zum Praxisbesuch. Die Abrechnung erfolgt unkompliziert über die GOÄ und wird von der Beihilfe weitgehend unterstützt. Wer regelmäßig digitale Angebote nutzt, sollte seinen PKV-Tarif auf die explizite Übernahme von DiGA prüfen, um auf den Kosten für innovative Apps nicht sitzen zu bleiben.
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