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Fahrt- und Transportkosten: Was die Beihilfe Beamten zahlt

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Infografik zu Fahrtkosten und Rettungsdienst für Beamte
Infografik zum Artikel: Fahrt- und Transportkosten: Was die Beihilfe Beamten zahlt

Ob Notfalleinsatz mit dem Rettungswagen oder die regelmäßige Fahrt zur Dialyse – Transportkosten im Gesundheitswesen sind ein oft unterschätzter Kostenfaktor. Für Beamte gelten hier spezifische Regelungen, die sich deutlich von der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheiden.

Rettungsfahrten im Notfall

Bei akuten Notfällen ist die Lage meist eindeutig: Der Transport ins nächstgelegene geeignete Krankenhaus mit dem Rettungswagen (RTW) oder Notarztwagen (NAW) ist beihilfefähig. Die PKV übernimmt entsprechend des gewählten Tarifs den Restanteil. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine medizinisch notwendige Transportleistung handelt. Die Abrechnung erfolgt oft direkt durch den Rettungsdienst, oder der Beamte reicht die Rechnung im Nachgang ein.

Fahrten zur ambulanten Behandlung

Schwieriger gestaltet sich die Erstattung bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen mit dem privaten PKW oder dem Taxi. Grundsätzlich gilt: Ambulante Fahrtkosten werden von der Beihilfe nur in engen Ausnahmefällen übernommen. Dazu gehören:

  • Fahrten zur Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie.
  • Fahrten von Versicherten mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG, Bl oder H).
  • Fahrten bei Pflegegrad 3 (mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung), 4 oder 5.

Kilometergeld und Eigenanteile

Wird die Fahrt mit dem privaten PKW anerkannt, zahlt die Beihilfe meist eine Pauschale pro Kilometer (ähnlich der Wegstreckenentschädigung im Reisekostenrecht). Zu beachten ist jedoch der „Eigenanteil“. In vielen Beihilfeverordnungen (z.B. des Bundes) wird ein Abzug von 5 bis 10 Euro pro Fahrt vorgenommen, was den Erstattungsbetrag mindert.

Stationäre Aufnahmen und Verlegungen

Fahrten zu einer stationären Behandlung sind in der Regel beihilfefähig, sofern sie medizinisch begründet sind. Verlegungen von einem Krankenhaus in ein anderes werden hingegen nur dann übernommen, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. Spezialausstattung der Zielklinik) erfolgen. Verlegungen aus rein persönlichen Wünschen des Patienten sind meist Privatvergnügen.

Fazit

Transportkosten sind für Beamte kein Selbstläufer. Während Notfalleinsätze problemlos erstattet werden, bedürfen ambulante Fahrten einer strengen medizinischen Begründung oder eines entsprechenden Grades der Einschränkung. Beamte sollten vor planbaren Fahrten die Genehmigung ihrer Beihilfestelle einholen, um die Kostenübernahme abzusichern.

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