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PKV und Beihilfe in der Elternzeit: Das müssen Beamte wissen

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Infografik zu Kosten und Ansprüchen in der Elternzeit für Beamte
Infografik zum Artikel: PKV und Beihilfe in der Elternzeit: Das müssen Beamte wissen

Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis, bringt aber auch bürokratische Fragen mit sich – besonders beim Thema Krankenversicherung. Für Beamte in der Elternzeit gelten spezielle Regeln, die sich deutlich von den Regelungen für Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheiden.

Bleibt der Beihilfeanspruch bestehen?

Ja, während der Elternzeit bleibt der individuelle Beihilfeanspruch des Beamten oder der Beamtin grundsätzlich bestehen. Sie sind weiterhin beihilfeberechtigt. Da das Einkommen während der Elternzeit (abgesehen vom Elterngeld) meist wegfällt, stellt sich jedoch die Frage nach der Finanzierung des PKV-Anteils.

PKV-Beiträge und Beitragszuschüsse

Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Pflichtmitglieder während der Elternzeit oft beitragsfrei versichert sind, müssen in der PKV die Beiträge weitergezahlt werden. Da jedoch kein Dienstbezug gezahlt wird, entfällt auch der Arbeitgeberanteil (bzw. die Alimentation in Form von Gehalt).

Um die Belastung zu mildern, gewähren Bund und viele Bundesländer einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung während der Elternzeit.

  • Bund: Hier gibt es oft einen Zuschuss von bis zu 31 Euro monatlich für die private Krankenversicherung, sofern die Besoldung eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
  • Länder: Die Regelungen variieren stark. Einige Länder zahlen Zuschüsse, andere übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen sogar den vollen Beitrag für die Restkostenversicherung bis zu einem gewissen Deckel.

Das Neugeborene: Beihilfe und PKV

Mit der Geburt erhält das Kind einen eigenen Beihilfeanspruch, der in der Regel bei 80 Prozent liegt. Die verbleibenden 20 Prozent müssen über eine private Restkostenversicherung abgedeckt werden.

  • Kontrahierungszwang (Nachversicherung): Innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt kann das Kind ohne Gesundheitsprüfung in der PKV des Elternteils angemeldet werden. Dies ist ein entscheidender Vorteil, falls das Kind mit gesundheitlichen Einschränkungen geboren wird.

Besonderheit: Erhöhung des Beihilfesatzes

In vielen Beihilfeverordnungen führt die Geburt eines Kindes dazu, dass der Beihilfesatz des Elternteils von 50 auf 70 Prozent steigt (sofern es das zweite Kind ist oder je nach Bundesland bereits beim ersten Kind). Dies reduziert den notwendigen PKV-Schutz und damit den Beitrag für den Beamten deutlich. Achtung: Dies gilt oft nur, wenn der Beamte auch den Familienzuschlag erhält.

Fazit

Beamte in Elternzeit sind weiterhin gut über die Beihilfe abgesichert, müssen aber die PKV-Beiträge eigenständig tragen. Es ist dringend ratsam, rechtzeitig den Antrag auf Beitragszuschuss bei der Besoldungsstelle zu stellen und die Nachversicherung des Kindes innerhalb der Zweimonatsfrist zu veranlassen. Ein kurzer Check des Beihilfesatzes kann zudem helfen, den PKV-Tarif optimal anzupassen und Kosten zu sparen.

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