Neugeborene in der PKV: Fristen & Beihilfe für Beamte

Die Geburt eines Kindes bringt für Beamte nicht nur private Freude, sondern auch einen erhöhten bürokratischen Organisationsbedarf mit sich. Besonders im Bereich der Krankenabsicherung stellen sich junge Eltern die Frage, wie der Nachwuchs optimal versichert wird und welche Fristen für die Beihilfe und die Private Krankenversicherung (PKV) gelten.
Die Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung
Das wichtigste Privileg für Beamte in der PKV ist die sogenannte Kindernachversicherung gem. § 198 VVG. Das bedeutet, dass ein Neugeborenes ohne Risikozuschläge und ohne Gesundheitsprüfung in den Tarif eines Elternteils aufgenommen werden muss. Dies gilt auch dann, wenn das Kind mit einer schweren Krankheit oder Behinderung geboren wird.
Damit dieser Schutz greift, müssen jedoch Bedingungen erfüllt sein:
- Ein Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt bereits seit mindestens drei Monaten bei dem jeweiligen Versicherer versichert sein.
- Der Antrag auf Nachversicherung muss spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend gestellt werden.
- Der gewählte Tarif darf keinen höheren Versicherungsschutz bieten als der des versicherten Elternteils.
Der Beihilfeanspruch für Kinder
Mit der Geburt eines Kindes erhöht sich in der Regel der Beihilfesatz für den Beamten selbst (je nach Bundesland auf 70 %), und das Kind wird als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eingestuft. Für das Kind übernimmt die Beihilfe meist 80 % der beihilfefähigen Kosten. Dies bedeutet, dass für das Neugeborene lediglich eine Restkostenversicherung über 20 % in der PKV abgeschlossen werden muss.
Um den Versicherungsschutz zu vervollständigen, sollte unmittelbar nach Erhalt der Geburtsurkunde die Beihilfestelle informiert werden. Erst durch die Eintragung als berücksichtigungsfähiges Kind können Rechnungen für Vorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen) oder Impfungen eingereicht werden.
Wahlleistungen und Chefarztbehandlung für den Nachwuchs
Viele Beamte haben für sich selbst Wahlleistungen wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung (Wahlleistung Unterkunft und stationäre ärztliche Leistungen) versichert. Es ist ratsam, diesen Schutz im Rahmen der Kindernachversicherung auch für das Kind zu übernehmen. Da die Beiträge für Kinder in der PKV moderat sind, ist dies eine kostengünstige Möglichkeit, dem Kind von Geburt an die bestmögliche medizinische Versorgung zu sichern.
Besonderheit: Arbeitgeberzuschuss und GKV
Ist ein Elternteil gesetzlich versichert und der Beamte privat, muss geprüft werden, ob das Kind kostenlos in der Familienversicherung der GKV unterkommt. Dies ist ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen des PKV-versicherten Ehegatten regelmäßig ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze übersteigt und höher ist als das Einkommen des GKV-versicherten Ehegatten. In diesem Fall ist die PKV-Lösung in Kombination mit der Beihilfe oft die leistungsstärkere und wirtschaftlichere Wahl.
Fazit
Beamte sollten die Zweimonatsfrist nach der Geburt unbedingt einhalten, um von der Aufnahmegarantie ohne Gesundheitsprüfung zu profitieren. Durch die 80-prozentige Absicherung durch die Beihilfe bleiben die Beiträge für die private Teilversicherung des Kindes sehr niedrig, während gleichzeitig ein erstklassiges Leistungsniveau sichergestellt wird.
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