Heilpraktiker & Osteopathie: Was Beamte erstattet bekommen

Die Naturheilkunde erfreut sich bei Beamten großer Beliebtheit. Ob Akupunktur, Osteopathie oder Homöopathie – viele suchen nach Alternativen zur klassischen Schulmedizin. Doch bei der Abrechnung von Heilpraktiker-Leistungen gibt es zwischen Beihilfe und PKV oft Klärungsbedarf.
Beihilfe: Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
Die Beihilfefähigkeit von Heilpraktiker-Leistungen richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das Problem: Die dort hinterlegten Sätze stammen teilweise noch aus den 80er Jahren. Moderne Heilpraktiker berechnen jedoch oft höhere Honorare, um wirtschaftlich arbeiten zu können.
Die Beihilfe erkennt Aufwendungen meist nur bis zu den dort genannten Mindest- oder Durchschnittssätzen an. Zudem sind bestimmte Verfahren (z. B. Eigenbluttherapie oder Kinesiologie) in manchen Bundesländern komplett von der Beihilfe ausgeschlossen.
Osteopathie – Ein Sonderfall
Osteopathische Leistungen werden von der Beihilfe oft nur dann übernommen, wenn sie von einem Arzt mit entsprechender Zusatzqualifikation oder einem Physiotherapeuten mit Osteopathie-Zertifikat erbracht werden. Reine Heilpraktiker-Osteopathie wird häufig strenger nach dem GebüH begrenzt. Achten Sie darauf, ob eine ärztliche Verordnung vorliegt, da dies die Erstattungswahrscheinlichkeit erhöht.
Die Lücke in der PKV schließen
In der privaten Krankenversicherung für Beamte ist die Erstattung von Heilpraktiker-Leistungen oft ein Unterscheidungsmerkmal zwischen Basisschutz und Toptarifen.
- Basistarife: Leisten oft nur bis zu den Beihilfe-Höchstsätzen.
- Komforttarife: Übernehmen oft 80 bis 100 % der Kosten, auch über die Beihilfesätze hinaus, bis zu den Höchstsätzen des GebüH.
- Ergänzungstarife: Beamte können gezielte Bausteine wählen, die speziell die Lücken bei Naturheilverfahren schließen.
Fazit
Naturheilkunde ist für Beamte kein Selbstläufer. Wer Wert auf alternative Heilmethoden legt, sollte bei der Tarifwahl genau auf die Heilpraktiker-Klausel achten. Vor teureren Behandlungen empfiehlt es sich, die Erstattungshöhe anhand der Ziffern des GebüH kurz bei der Beihilfestelle prüfen zu lassen.
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