Begleitperson im Krankenhaus: Beihilfe-Anspruch für Kinder

Ein Krankenhausaufenthalt ist für ein Kind eine enorme psychische Belastung. Damit Eltern bei ihrem Kind bleiben können, bieten Kliniken das sogenannte „Rooming-in“ an. Für Beamte stellt sich die Frage: Wer trägt die Kosten für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson?
Medizinische Notwendigkeit als Voraussetzung
Sowohl die Beihilfe als auch die private Krankenversicherung knüpfen die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson an die medizinische Notwendigkeit. Diese liegt meist vor, wenn die Anwesenheit der Bezugsperson zur Sicherung des Heilerfolgs beiträgt oder aufgrund des Alters und der psychischen Situation des Kindes unerlässlich ist. Der behandelnde Klinikarzt muss diese Notwendigkeit auf der Rechnung oder in einem kurzen Attest bestätigen.
Altersgrenzen in der Beihilfe
Ein wesentlicher Faktor sind die Altersgrenzen. In den meisten Beihilfeverordnungen (z.B. Bundesbeihilfeverordnung) ist die Mitaufnahme einer Begleitperson bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes relativ unproblematisch beihilfefähig, sofern die Notwendigkeit bescheinigt wird. Bei Kindern mit Behinderungen gelten oft keine starren Altersgrenzen.
Erstattungshöhe und Wahlleistungen
Die Beihilfe erstattet die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen. Hat der Beamte für sein Kind jedoch Wahlleistungen (Chefarzt, Einbett-/Zweibettzimmer) versichert, muss geprüft werden, ob der PKV-Tarif auch die Mehrkosten für die Begleitperson im Wahlleistungsbereich abdeckt.
Einige hochwertige PKV-Tarife für Beamtenanwärter und Beamte leisten hier über den Beihilfesatz hinaus und übernehmen die Kosten für das Rooming-in sogar ohne strikten Nachweis der medizinischen Notwendigkeit bis zu einem gewissen Alter.
Verdienstausfall der Eltern
Wichtig zu wissen: Die Beihilfe übernimmt zwar die Krankenhauskosten für die Begleitperson, leistet aber in der Regel keinen Ersatz für einen eventuellen Verdienstausfall des begleitenden Elternteils. Hier greifen gegebenenfalls Regelungen zur Sonderbeurlaubung für Beamte bei Erkrankung des Kindes, die jedoch separat vom Krankenversicherungsschutz zu betrachten sind.
Fazit
Die Mitaufnahme einer Begleitperson ist für Beamtenkinder bis zum 12. Lebensjahr meist gut abgesichert, sofern ein Arzt die Notwendigkeit bestätigt. Eltern sollten vorab prüfen, ob ihr PKV-Tarif auch im Bereich der Wahlleistungen für die Begleitperson aufkommt, um eine lückenlose Erstattung der Klinikrechnung zu gewährleisten.
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