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PKV & Beihilfe bei Familienplanung: Das müssen Beamte wissen

5 Min. Lesezeit
Infografik zur Aufteilung der Beihilfesätze für Beamte mit Kindern
Infografik zum Artikel: PKV & Beihilfe bei Familienplanung: Das müssen Beamte wissen

Die Gründung einer Familie ist für Beamte mit spezifischen Fragen zur Absicherung verbunden. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es in der privaten Krankenversicherung (PKV) keine beitragsfreie Familienversicherung. Dennoch bietet das System der Beihilfe in Kombination mit der PKV attraktive Konditionen für Ehepartner und Kinder.

Der Beihilfesatz für Kinder: Ein entscheidender Vorteil

In den meisten Bundesländern und im Bund erhöht sich der Beihilfesatz für den beihilfeberechtigten Beamten, sobald Kinder vorhanden sind. Während Alleinstehende meist 50 % Beihilfe erhalten, steigt dieser Satz bei zwei Kindern oft auf 70 %. Für die Kinder selbst liegt der Beihilfesatz in der Regel sogar bei 80 %. Das bedeutet: Nur 20 % der Krankheitskosten müssen über eine private Restkostenversicherung abgesichert werden, was die monatlichen Beiträge für den Nachwuchs extrem günstig macht.

Die Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung

Ein wichtiger Schutzmechanismus ist die sogenannte Kindernachversicherung gemäß § 198 VVG. Melden Beamte ihr neugeborenes Kind innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei ihrer PKV an, erfolgt die Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten. Dies gilt auch dann, wenn das Kind mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen geboren wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass das Elternteil bereits seit mindestens drei Monaten beim Versicherer versichert ist.

Absicherung von Ehepartnern und Lebenspartnern

Ehepartner sind ebenfalls beihilfeberechtigt, sofern ihr eigenes Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese Einkommensgrenze variiert je nach Beihilfeverordnung des Bundes oder des jeweiligen Landes (oft zwischen 18.000 und 20.000 Euro jährlich). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Partner meist 70 % Beihilfe und muss nur 30 % privat versichern. Steigt das Einkommen über die Grenze, entfällt der Beihilfeanspruch, und eine Vollversicherung oder die GKV wird notwendig.

Besonderheiten bei der Elternzeit

Während der Elternzeit ruht der Anspruch auf Besoldung, die Beihilfeberechtigung bleibt jedoch bestehen. In vielen Fällen gewährt der Dienstherr Zuschüsse zu den Beiträgen der Krankenversicherung während der Beurlaubung. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Beginn der Elternzeit beim Dienstherrn Informationen über die spezifischen länderspezifischen Regelungen einzuholen.

Fazit

Das System aus Beihilfe und PKV ist besonders familienfreundlich. Durch die hohen Beihilfesätze für Kinder und die unkomplizierte Kindernachversicherung genießen Beamtenfamilien einen erstklassigen Versicherungsschutz zu vergleichsweise geringen Kosten. Wichtig ist jedoch die Einhaltung der Meldefristen und die Überwachung der Einkommensgrenzen beim Ehegatten.

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