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Wahlleistungen im Krankenhaus: Was Beamte wissen müssen

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Infografik zum Vergleich von Regelleistungen und Wahlleistungen im Krankenhaus für Beamte
Infografik zum Artikel: Wahlleistungen im Krankenhaus: Was Beamte wissen müssen

Wenn Beamte stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen, stellt sich schnell die Frage nach dem Komfort und der medizinischen Betreuung. Während die gesetzliche Krankenversicherung lediglich die Regelleistungen abdeckt, haben Beamte über die Kombination aus Beihilfe und privater Krankenversicherung (PKV) oft Anspruch auf sogenannte Wahlleistungen. Doch hier lauern Fallstricke bei der Abrechnung und den Beihilfeverordnungen der Länder.

Was sind Wahlleistungen überhaupt?

Unter Wahlleistungen versteht man Leistungen, die über die medizinisch notwendige Grundversorgung (Regelleistungen) hinausgehen. Im Wesentlichen lassen sich diese in zwei Kategorien unterteilen:

  1. Ärztliche Wahlleistungen: Hierzu zählt vor allem die privatärztliche Behandlung, oft als „Chefarztbehandlung“ bezeichnet. Sie haben damit das Recht, sich vom Spezialisten oder Klinikdirektor persönlich behandeln zu lassen.
  2. Nicht-ärztliche Wahlleistungen: Dies betrifft die Unterkunft, also die Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer statt im Mehrbettzimmer.

Beihilfeanspruch und Eigenbeteiligung

Der Anspruch auf Wahlleistungen ist nicht in jedem Bundesland gleich geregelt. Während der Bund und viele Länder (z. B. Bayern oder NRW) die Kosten für ein Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung grundsätzlich anerkennen, gibt es regionale Besonderheiten.

Ein wichtiger Punkt ist der „Kostendämpfungsabschlag“ oder die Eigenbeteiligung. Oft behält die Beihilfe einen festen Betrag (z. B. 14,50 Euro pro Tag) für die Wahlleistung Unterkunft ein, da man in der Klinik Verpflegungskosten spart. Wer diese Differenz nicht aus eigener Tasche zahlen möchte, muss dies über den passenden PKV-Ergänzungstarif absichern.

Die Rolle der PKV: Der Unterschied zwischen Basis und Komfort

Nicht jeder Beamtentarif enthält automatisch die volle Abdeckung für Wahlleistungen. Beamtenanwärter und junge Beamte sollten bei Vertragsabschluss genau prüfen:

  • Ist die Chefarztbehandlung inklusive?
  • Wird das Einbettzimmer oder das Zweibettzimmer erstattet?
  • Deckt der Tarif auch Honorare oberhalb der Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab?

Wer bei der PKV nur einen Basisschutz für Regelleistungen wählt, bleibt trotz Beihilfeanspruch auf einem Teil der Krankenhauskosten sitzen, wenn er dennoch das Einzelzimmer wählt.

Worauf bei der Aufnahme im Krankenhaus zu achten ist

Im Krankenhaus müssen Wahlleistungen schriftlich vereinbart werden. Beamte sollten vorab klären, ob ihr konkreter Tarif die Kosten deckt. Eine Besonderheit ist der sogenannte „Wahlarzt-Vertrag“: Unterschreiben Sie diesen, sind alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte (z. B. Anästhesist, Radiologe) berechtigt, privat abzurechnen.

Fazit

Der Status als Privatpatient im Krankenhaus ist eines der wertvollsten Privilegien für Beamte. Dennoch ist eine genaue Abstimmung zwischen der jeweiligen Beihilfeverordnung und dem gewählten PKV-Tarif unerlässlich. Nur wer seinen Schutz konsequent auf Wahlleistungen ausrichtet, genießt im Ernstfall die bestmögliche medizinische Versorgung ohne finanzielle Überraschungen.

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